Ob sämtliche als Uferweg bezeichneten Wegstrecken und sämtliche als Freiflächen nach SFG bezeichneten Flächen die massgeblichen Kriterien erfüllen, ist zwar tatsächlich fraglich. Allerdings wurde die Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin von der zuständigen Behörde genehmigt und kann deshalb im Verfahren betreffend die Staatsbeiträge nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden.8 Zuständig für den Entscheid über eine Änderung einer Überbauungsordnung sind die Stimmberechtigten oder in Gemeinden mit einer entsprechenden Regelung das Gemeindeparlament (Art. 66 BauG9).