Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass diese Anlagen nicht den Anforderungen an einen Uferweg oder an eine Freifläche im Sinn der See- und Flussufergesetzgebung entsprechen. Ob sämtliche als Uferweg bezeichneten Wegstrecken und sämtliche als Freiflächen nach SFG bezeichneten Flächen die massgeblichen Kriterien erfüllen, ist zwar tatsächlich fraglich.