Die Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin und das darin enthaltene Realisierungsprogramm sind vom AGR genehmigt worden und damit verbindlich.7 Welche Anlagen grundsätzlich subventionsberechtigt sind, ergibt sich deshalb aus dieser rechtskräftigen Planung. Verschiedene Wegstrecken und Freiflächen befinden sich ausserhalb des im Uferschutzplan bezeichneten Wirkungsbereichs weitab vom See. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangt ist, dass diese Anlagen nicht den Anforderungen an einen Uferweg oder an eine Freifläche im Sinn der See- und Flussufergesetzgebung entsprechen.