d) Umstritten ist, welche in der vom Kanton genehmigten Uferschutzplanung der Beschwerdeführerin bezeichneten Freiflächen und Wege beitragsberechtigte Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 1 und 4 SFG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 SFV darstellen. Die Vorinstanz vertritt im Wesentlichen die Auffassung, beitragsberechtigt seien nur realisierte Anlagen innerhalb des Wirkungsbereiches der Uferschutzpläne. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, gemäss der genehmigten Uferschutzplanung seien auch gewisse Wege und Freiflächen ausserhalb des Wirkungsbereichs beitragsberechtigt.