Unterhalt stellen die Gemeinden der BVE jährlich Rechnung. Diese kann von den Gemeinden einen Bericht über den Zustand der Anlagen sowie über ausgeführte oder künftige Unterhaltsarbeiten verlangen (Art. 14 Abs. 1 SFV). Aus diesen Bestimmungen der See- und Flussufergesetzgebung folgt, dass Staatsbeiträge an den Unterhalt ausschliesslich an realisierte Anlagen gemäss Uferschutzplanung der Gemeinde ausgerichtet werden, die gut unterhalten und öffentlich zugänglich sind.