Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes zu verwirklichen gedenkt. Es hat die Wirkung eines kommunalen Richtplanes (Art. 7 Abs. 3 SFV). Aus der Uferschutzplanung (insbesondere aus dem Realisierungsprogramm) ergeben sich die Massnahmen zur Verwirklichung des Uferschutzplanes (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 SFV). Art. 3 Abs. 1 SFG regelt den Inhalt der Uferschutzpläne jedoch nicht abschliessend. Diese können vielmehr alles enthalten, was Gegenstand einer Überbauungsordnung sein kann.6