Der Uferschutzplan besteht aus dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung und aus dem Realisierungsprogramm. Er scheidet das mit Hochbauten tatsächlich überbaute Gebiet vom unüberbauten Gebiet nach den in der Ortsplanung für die Bildung von Zonen üblichen Grundsätzen aus. Er erfasst das Uferland, das für den Schutz der Uferlandschaft und für den Zugang zum Ufer erheblich ist (Art. 7 Abs. 2 SFV). Die Gemeinde erstellt im Rahmen ihrer Finanzplanung das Realisierungsprogramm, das zeigt, in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln sie die Massnahmen des Uferschutzplanes zu verwirklichen gedenkt.