b) Die Gemeinden erlassen den Uferschutzplan im Verfahren für Überbauungspläne (Art. 5 Abs. 2 SFG). Er beinhaltet mindestens die in Art. 3 Abs. 1 SFG genannten Gegenstände (vgl. Art. 7 Abs. 1 SFV). Der Uferschutzplan legt somit namentlich einen Uferweg (Art. 3 Abs. 1 Bst. b SFG) und allgemein benützbare Freiflächen für Erholung und Sport (Art. 3 Abs. 1 Bst. c SFG) fest. Er zeigt, in welcher zeitlichen Reihenfolge und mit welchen Mitteln die Massnahmen verwirklicht werden sollen (Art. 3 Abs. 2 SFG). Der Uferschutzplan besteht aus dem Überbauungsplan und den Sonderbauvorschriften im Sinne der Baugesetzgebung und aus dem Realisierungsprogramm.