Der Regierungsrat erlässt einen Richtplan, der für die Ausarbeitung und Koordination der Uferschutzpläne wegleitend ist (Art. 5 Abs. 1 SFG). Der Richtplan zeigt die Grundzüge der für die Verwirklichung des Zwecks des Gesetzes über See- und Flussufer und für die Koordination unter den Gemeinden wesentlichen Massnahmen (Art. 3 SFV5). Er ist wegleitend für die Ausarbeitung der Uferschutzpläne der Gemeinden (Art. 6 Abs. 1 SFV).