2. Voraussetzungen für Staatsbeiträge an Uferwege und Freiflächen a) Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. c RPG3 sollen See- und Flussufer freigehalten und öffentlicher Zugang und Begehung erleichtert werden. Die in den Nutzungsplänen auszuscheidenden Schutzzonen haben unter anderem Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer zu umfassen (Art. 17 Abs. 1 Bst. a RPG). Art. 1 SFG4 verpflichtet den Kanton und die Gemeinden, die Uferlandschaft zu schützen und für den öffentlichen Zugang zu See- und Flussufern zu sorgen. Hierzu haben die Gemeinden unter anderem für den Thunersee Uferschutzpläne zu erstellen (Art. 2 Abs. 1 Bst.