Die Ziffern 2 sowie 4 bis 6 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Nicht umstritten ist somit, dass an die in diesen Ziffern erwähnten nicht realisierten, nicht unterhaltenen oder in Privateigentum stehenden Freiflächen innerhalb des Uferschutzplanperimeters keine Staatsbeiträge ausgerichtet werden und dass die Staatsbeiträge an Freiflächen, die nicht vollumfänglich allgemein benützbar sind, entsprechend gekürzt werden. Umstritten ist somit einzig, inwieweit der Pilgerweg als subventionsberechtigter (ergänzender) Uferweg gilt und ob für Freiflächen ausserhalb des Uferschutzplanperimeters auch Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfonds ausgerichtet werden können.