d) Der Streitgegenstand bestimmt sich aufgrund des Anfechtungsobjekts (d.h. des Dispositivs des vorinstanzlichen Entscheids) und der gestellten Anträge. Vorliegend beantragt die Beschwerdeführerin einzig die Aufhebung der Ziffern 1 und 3 der angefochtenen Verfügung. Die Ziffern 2 sowie 4 bis 6 sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen.