6. Das Rechtsamt stellte der Beschwerdeführerin Fragen zu den Freiflächen Nrn. 38 und 39, die diese mit Eingabe vom 28. Mai 2018 beantwortete. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Angefochten ist eine Verfügung des TBA. Laut Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG2 beurteilt die in der Sache zuständige Direktion Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Verwaltungseinheiten. Die BVE ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.