subventionsberechtigt. Dass der Pilgerweg als Uferweg gelten solle, gehe auch aus dem Erläuterungsbericht zum Uferschutzplan hervor. Mit der Teilrevision der Ortsplanung in den Jahren 2004/2005 habe die Beschwerdeführerin keine Anpassungen an Inhalten der Uferschutzplanung vorgenommen. Wenn der Kanton die Rechtmässigkeit der Festlegungen der Gemeinde nicht mehr als gegeben beurteilte, habe er vorerst die Gemeinde aufzufordern, innert angemessener Frist genehmigungsfähige Pläne einzureichen.