Bereits früh im Stadium der Uferschutzplanung sei daher festgestanden, dass ein herkömmlicher Uferschutzplan wenig Sinn machen werde. In Zusammenarbeit mit dem damaligen Raumplanungsamt (heute AGR) sei eine Lösung angestrebt worden, bei der man sich auf Festlegungen eng am See und punktuelle Festlegungen innerhalb des Zonenplans konzentriert habe. Die Uferschutzplanung stütze sich auf die vom Raumplanungsamt erlassenen SFG-Richtlinien. Die angefochtene Verfügung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben.