5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, gab der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrer Stellungahme vom 30. April 2018 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, die besondere Situation der Gemeinde bestehe vorab darin, dass der Kanton selber den grössten Teil des Ufers hart verbaut habe und damit sowohl die Wiederherstellung naturnaher Ufer als auch die Erstellung eines sinnvollen Uferweges nahezu verunmögliche. Bereits früh im Stadium der Uferschutzplanung sei daher festgestanden, dass ein herkömmlicher Uferschutzplan wenig Sinn machen werde.