4. In seiner Vernehmlassung vom 5. März 2018 beantragte das TBA die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zur Begründung machte es insbesondere geltend, der Wirkungsbereich der Uferschutzplanung gehe aus dem Uferschutzplan kartografisch klar hervor. Was sich nicht innerhalb dieses Wirkungsbereichs befinde, unterliege nicht der See- und Uferschutzgesetzgebung.