Die Freiflächen seien entweder direkt im Uferschutzplan markiert oder mittels Lesehilfe daraus zu entnehmen. Sie seien unabhängig von ihrer Lage Bestandteil der gesamten Uferschutzplanung. Das AGR als Genehmigungsbehörde habe seinerzeit die Recht- und Zweckmässigkeit der Uferschutzplanung geprüft.