3. Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Sie beantragt, die Ziffern 1 und 3 des Dispositivs seien aufzuheben und für die Freiflächen Nr. 14, 22, 33, 38 und 39 und den gesamten Pilgerweg sei wie bisher ein Kantonsbeitrag zu gewähren. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, der Pilgerweg sei Bestandteil der Uferschutzplanung. Die Freiflächen seien entweder direkt im Uferschutzplan markiert oder mittels Lesehilfe daraus zu entnehmen.