Zur Begründung führte es insbesondere aus, gemäss Uferschutzplanung bilde der Pilgerweg östlich der B.________ die Fortsetzung des Uferweges und gelte in diesem Bereich als beitragsberechtigter Uferweg. Im Übrigen sei der als Pilgerweg gekennzeichnete Weg eine Ergänzung des Uferwegs und demzufolge kein Uferweg nach SFG. Das gelte auch für die Zugänge zum Pilgerweg. Diese seien daher nicht beitragsberechtigt. Die Freiflächen, die sich nicht entlang des Uferweges, sondern entlang des Pilgerweges ausserhalb des Perimeters des Uferschutzplanes befänden, seien keine Freiflächen nach SGF und deshalb ebenfalls nicht beitragsberechtigt.