Anschluss daran nahm das TBA Rücksprache mit dem Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Mit Schreiben vom 27. September 2017 teilte es der Beschwerdeführerin mit, nur der Pilgerweg östlich der B.________ gelte als beitragsberechtigter Uferweg. Freiflächen ausserhalb des Perimeters des Uferschutzplans seien ebenso wenig beitragsberechtigt wie Freiflächen innerhalb des Perimeters, die nicht allgemein benutzbar seien. In ihrer Stellungnahme vom 9. November 2017 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest und verlangte eine Verfügung. 2. Am 3. Januar 2018 erliess das TBA folgende Verfügung: