1. Der Kanton leistet den Gemeinden gestützt auf die See- und Flussufergesetzgebung jährlich und nachschüssig Staatsbeiträge aus dem Uferschutzfonds an die Kosten des Unterhalts von Freiflächen und Uferwegen. Die Beschwerdeführerin gehört zu den beitragsberechtigten Gemeinden. Gestützt auf eine Erhebung von 2004, die Uferwege von insgesamt 16'337 m Länge und Freiflächen von insgesamt 166.34 a ergeben hatte, erhielt sie bis 2016 jeweils einen Staatsbeitrag von Fr. 16'485.50 pro Jahr.