Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Das AWA hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Betrag von Fr. 2'192.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen. 16 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 140/2018/2 13 IV. Eröffnung