1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffern 1 und 2 der Verfügung des AWA vom 13. Dezember 2017 werden wie folgt geändert: 1. Die Sportschützen tragen als Verhaltensstörer 95 Prozent der Sanierungskosten nach Abzug der Bundesbeiträge. Da der Verein nicht mehr existiert, handelt es sich um Ausfallkosten, die der Kanton trägt. Der Betrag von Fr. 41'509.-- aus der Versteigerung der Parzelle Nr. F.________ wird zur Minderung der Ausfallkosten für den Kanton verwendet. 2. Herr A.________ trägt als Zustandsstörer 5 Prozent der Sanierungskosten nach Abzug der Bundesbeiträge.