Daher erscheint ein Honorar von Fr. 4'000.-- als angemessen. Das AWA hat dem Beschwerdeführer somit die Hälfte der Parteikosten in der Höhe von Fr. 4'385.10 (Honorar Fr. 4'000.--, Auslagen Fr. 71.60, Mehrwertsteuer Fr. 313.50), ausmachend Fr. 2'192.55 zu ersetzen. III. Entscheid