Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Anwalts des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren beläuft sich auf Fr. 5'664.60 (Honorar Fr. 5'188.--, Auslagen Fr. 71.60, Mehrwertsteuer Fr. 405.--). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV15 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.-- bis Fr. 11'800.-- pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache 14 BGE 117 II 101, publiziert in Pra 80/1991 Nr. 163