Im Beschwerdeverfahren hat die unterliegende Partei der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt der Beschwerdeführer als zur Hälfte obsiegend. Er hat daher Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Parteikosten im Beschwerdeverfahren. Da der von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte auch hier nicht kostenpflichtig wird, sind diese vom AWA zu bezahlen.