b) Der Beschwerdeführer verlangt den Ersatz seiner Anwaltskosten, die ihm im vorinstanzlichen Verfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren entstandenen sind. Im Verwaltungsverfahren besteht jedoch kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 107 Abs. 3 VRPG), weshalb für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteikosten gesprochen werden können. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer genannte Bundesgerichtsentschied14 nichts zu ändern. Dieser betrifft vorprozessuale Anwaltskosten aus einem Strafverfahren als Teil des Schadens und ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig.