Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als zur Hälfte unterliegend. Er hat daher Fr. 500.-- an Verfahrenskosten zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton, da diese weder dem AWA (Art. 108 Abs. 2 VRPG) noch dem von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten, der keinen Antrag gestellt hat, auferlegt werden können.