Bleibt die Frage, wer die restlichen 5 Prozent der Sanierungskosten zu tragen hat. Eine Kostenbeteiligung des von Amtes wegen am Verfahren Beteiligten als Grundeigentümer der Parzelle Nr. D.________ als weiterer Zustandsverursacher ist nicht angezeigt. Selbst wenn er als Standortinhaber als potenziell zahlungspflichtige Person betrachtet werden könnte, kämen bei ihm keine weiteren Umstände hinzu, die eine Kostenbeteiligung rechtfertigen würden. Weitere potenzielle Störer sind nicht vorhanden. Somit ist der Kostenanteil der Sportschützen als Verhaltensstörer von 90 auf 95 Prozent zu erhöhen, wobei diese Kosten als Ausfallkosten vom Kanton zu tragen sind. 4. Kosten