Beteiligung gerechnet hat.12 Für eine vollständige Kostenbefreiung eines Zustandsstörers, der beim Erwerb eines Grundstücks ausdrücklich mit einer Kostenbeteiligung gerechnet und eine solche damit in Kauf genommen hat, besteht kein Anlass, zumal dieses Kostenrisiko den Kaufpreis bei der öffentlichen Versteigerung nach unten gedrückt haben dürfte. Unter diesen Umständen ist zwar eine Unterschreitung des Rahmens von 10- 30 Prozent angezeigt, ein vollständiger Verzicht auf eine Kostenbeteiligung des Beschwerdeführers ist jedoch nicht gerechtfertigt. Er hat daher von den Sanierungskosten 5 Prozent der Restkosten nach Abzug der Bundesbeiträge zu tragen.