Hier ist das Argument des AWA zu berücksichtigen, wonach aufgrund der Erwähnung der Altlastenproblematik in den Steigerungsbedingungen alle potenziellen Käufer im Zeitpunkt der Versteigerung mit einer finanziellen Beteiligung an den Sanierungskosten rechnen mussten. Für den Beschwerdeführer ist aufgrund eines Radiointerviews sogar belegt, dass er bei der Ersteigerung der Parzelle nicht bloss mit einer Kostenbeteiligung hätte rechnen müssen, sondern tatsächlich mit einer solchen RA Nr. 140/2018/2 10