Zudem ist die Aufzählung des Bundesgerichts hinsichtlich der weiteren Umstände nur exemplarisch ("wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B.") und damit nicht abschliessend. Hier ist das Argument des AWA zu berücksichtigen, wonach aufgrund der Erwähnung der Altlastenproblematik in den Steigerungsbedingungen alle potenziellen Käufer im Zeitpunkt der Versteigerung mit einer finanziellen Beteiligung an den Sanierungskosten rechnen mussten.