h) Damit ist hier keiner der vom Bundesgericht namentlich genannten Umstände erfüllt, die für einen Kostenanteil des blossen Standortinhabers von 10-30 Prozent hinzutreten müssen. Allerdings hat das Bundesgericht offen gelassen, ob dieser Kostenanteil ohne solche Umstände nur erheblich herabgesetzt oder auf eine Kostenbeteiligung ganz verzichtet werden muss. Zudem ist die Aufzählung des Bundesgerichts hinsichtlich der weiteren Umstände nur exemplarisch ("wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B.") und damit nicht abschliessend.