Abgesehen davon, stellt auch dies keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, welche der Beschwerdeführer aus der Sanierung erlangt hat. Ein solcher wirtschaftlicher Vorteil hat seinen Ursprung gegebenenfalls vielmehr in einer Fehleinschätzung der Mitbietenden hinsichtlich des sich aus der Sanierungspflicht ergebenden Kostenrisikos.