Dies habe mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Parzelle zu einem guten Kaufpreis habe ersteigern können. Zunächst weist der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen zu Recht darauf hin, dass sich die Bedeutung des amtlichen Werts für die Beurteilung des Kaufpreises relativiert, wenn man die konkursamtliche Schätzung des Grundstücks in der Höhe von Fr. 5'000.-- berücksichtigt. Abgesehen davon, stellt auch dies keinen wirtschaftlichen Vorteil dar, welche der Beschwerdeführer aus der Sanierung erlangt hat.