Schliesslich macht das AWA geltend, der Beschwerdeführer habe die Parzelle Nr. F.________ für Fr. 53'000.-- ersteigert. Der amtliche Wert des Grundstücks sei auf Fr. 119'000.-- geschätzt. Da anlässlich der Steigerung alle über die Altlast Bescheid gewusst hätten, sei davon auszugehen, dass potenzielle Interessenten abgeschreckt worden seien oder die Mitbieter eher mit Vorsicht geboten hätten. Dies habe mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu geführt, dass der Beschwerdeführer die Parzelle zu einem guten Kaufpreis habe ersteigern können.