Die Belastung für einen allfälligen Käufer reduziert sich in dieser Konstellation um denjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer als Zustandsstörer zu bezahlen hat. Der Mehrwert des Grundstücks wird demnach nicht durch die Sanierung, sondern durch die Beitragsleistung des Beschwerdeführers geschaffen. Letztlich handelt es sich dabei um ein Nullsummenspiel, aus welchem dem Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Vorteil erwächst. RA Nr. 140/2018/2 9