Weiter macht das AWA geltend, nach der erfolgten Sanierung müsse ein allfälliger Käufer des Grundstücks Nr. F.________ als neuer Baurechtsnehmer für keine durch die Sportschützen verursachten Schäden mehr aufkommen. Dies stelle für das Grundstück eine Wertvermehrung dar, welche sich sicher in der Grössenordnung des verfügten Zustandsstöreranteils von 10 Prozent bewege. Auch dies überzeugt nicht. Die Belastung für einen allfälligen Käufer reduziert sich in dieser Konstellation um denjenigen Betrag, welcher der Beschwerdeführer als Zustandsstörer zu bezahlen hat.