Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art. 19a AbfG. Diese Bestimmung untersagt lediglich den Betrieb einer Schiessanlage ohne Einbau eines künstlichen Kugelfangsystems nach dem 31. Dezember 2020. Die Sanierung ist somit nicht Voraussetzung für den Betrieb eines Schiessstands. Kommt hinzu, dass das AWA selber einräumt, der wirtschaftliche Ertrag einer solchen Anlage sei schwierig zu beziffern.