g) Näher zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Das AWA macht dazu zunächst geltend, durch die Sanierung des Kugelfangs seien die Voraussetzungen erfüllt, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Baurechts jederzeit wieder einen Kleinkaliberschiessstand in Betrieb nehmen könne. Dieses Argument überzeugt nicht. Der Betrieb einer Schiessanlage auf unsaniertem Grund ist nicht verboten. Ein solches Verbot ergibt sich insbesondere auch nicht aus Art.