im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt der Belastung durch die Schiesstätigkeit noch nicht für den Standort verantwortlich. Er hat diese Belastung weder selbst herbeigeführt noch hätte er sie verhindern können. Er haftet auch nicht für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers, da weder eine Geschäftsübernahme noch eine Erbschaft vorliegt.