f) Damit dem Beschwerdeführer 10 Prozent der Kosten auferlegt werden können, genügt jedoch die Eigentümerstellung nicht. Eine solche Beteiligung ist nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon 10 BGE 139 II 106 E. 5.6 und 6.1 11 BGE 139 II 106 E. 5.3.1 RA Nr. 140/2018/2 8