Dies aber nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge; vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer.11 Der Beschwerdeführer haftet also nicht aufgrund einer von der Kleinkaliberschützengesellschaft H.________ als vorherige Grundeigentümerin auf ihn als Rechtsnachfolger übertragenen Haftung, sondern alleine aus seiner Rechtsstellung als Grundeigentümer der Parzelle Nr. F.________ und damit Baurechtsberechtigter zum Zeitpunkt der Untersuchung und Sanierung bzw. dem Erlass der entsprechenden Kostenverteilungsverfügung.