e) Daran vermögen auch die Einwendungen des Beschwerdeführers betreffend Erwerb der Liegenschaft aus einer konkursamtlichen Versteigerung nichts zu ändern, diese sind unerheblich. Die latente Kostenpflicht des Standortinhabers geht bei einer Handänderung ohne weiteres auf den Erwerber über. Dies aber nicht im Sinne einer Rechtsnachfolge; vielmehr knüpft die latente Kostenpflicht an die Rechtsbeziehung zum belasteten Standort an und entsteht somit originär beim neuen Eigentümer.11