d) Die fragliche Parzelle wurde am 25. Februar 2015 in den Kataster der belasteten Standorte eingetragen. Die konkursamtliche Versteigerung erfolgte am 20. November 2015. In den Steigerungsbedingungen ist die Altlastenproblematik ausdrücklich erwähnt. Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch nicht, dass er im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs um diese Problematik wusste. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte. Somit kann er sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien.