Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers haftet (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird. Ob der Kostenanteil des blossen Standortinhabers erheblich herabgesetzt oder auf eine 8 BGE 139 II 106 E. 3.6 9 Griffel / Rausch, Kommentar USG, Ergänzungsband, Art. 32d N. 10 RA Nr. 140/2018/2 7