Diese Befreiung gelingt ihm dann, wenn er im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht wusste oder aufgrund der konkreten Umstände nicht hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist.9 Gelingt diese Befreiung nicht, bedarf die vom AWA zitierte Praxis, wonach 10-30 Prozent der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, gemäss Bundesgericht jedoch der Präzisierung: Ein derartiger Kostenanteil ergibt sich nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten, z.B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der