c) Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt die Auslegung von Art. 32d USG, dass auch ein Standortinhaber, der das Grundstück bereits mit der Belastung erworben hat, zu den potenziell zahlungspflichtigen Personen gehört, soweit er sich nicht nach Abs. 2 Satz 3 von der Haftung befreien kann.8 Diese Befreiung gelingt ihm dann, wenn er im Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nicht wusste oder aufgrund der konkreten Umstände nicht hätte wissen müssen, dass mit Belastungen zu rechnen ist.9 Gelingt diese Befreiung nicht, bedarf die vom AWA zitierte Praxis, wonach 10-30 Prozent der Kosten auf den schuldlosen Zustandsstörer entfallen, gemäss Bundesgericht jedoch der Präzisierung: