Dieser könne als Landwirt die betroffene Fläche wieder ungehindert als Weideland nutzen. Auch sei dem Beschwerdeführer kein wirtschaftlicher Vorteil durch eine Verkehrswertsteigerung seines Grundstücks entstanden. Die Verkäuflichkeit des Grundstücks sei durch die Entfernung der Schiessstandinstallationen im Rahmen der Sanierung wenn schon kleiner geworden. Schliesslich bestehe offensichtlich auch darin keine Wertvermehrung, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Sanierung für keine durch die Sportschützen verursachten Schäden mehr aufkommen müsse. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer unterdessen die Löschung des Baurechts und des Geschossbahnrechts veranlasst.